Art. 1 Firma, Sitz
Unter der Firma SOLIDEO Genossenschaft, in der Folge Genossenschaft genannt, besteht auf unbestimmte Dauer eine Genossenschaft nach dem neunundzwanzigsten Titel des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).
Der Sitz der Genossenschaft ist in CH-4153 Reinach, Therwilerstr. 86.
Art. 2 Zweck
Die Genossenschaft bezweckt in Selbsthilfe der Genossenschafter die Umsetzung des 5-Lebens-Quellwasser und Kristallwasser-Projektes sowie Immobilien von Senioren-,Wellness-, Gesundheits-, Ferien-, Wohn- u. Gewerbeprojekte.
Die Genossenschaft fördert in Selbsthilfe die Bemühungen der Genossenschafter um Entwicklung, Realisierung und Vertrieb der Genossenschaftsprojekte.
Die Umsetzung kann direkt erfolgen, über zentrale Produktionen innerhalb der Genossenschaft oder dezentral außerhalb der Genossenschaft, aber in diesem Falle von ihr kontrolliert.
Die Genossenschaft unterstützt in Selbsthilfe ihrer Mitglieder alle Bemühungen um Schulung sowie praktische oder theoretische Ausbildung im Bereich der Gesundheits- u. Pflegedienste, insbesondere auch für die Entwicklung und Forschung im Demenz- u. Alzheimerbereich.
Die Genossenschaft propagiert in geeigneter Form alle Methode der ökologischen bzw. strukturierten Bauweise, Ausstattung und Einrichtung von Wohnanlagen für Alt und Jung.
Die Genossenschaft kann sich an Aktionen und geschäftlichen Projekten wie dem Vertrieb des Christallinen Quellwassers beteiligen, um den Genossenschafts-zweck zu erfüllen, insbesondere auch an Gesellschaften sich beteiligen oder solche zu übernehmen.
Die Genossenschaft kann sich jederzeit an Aktionen und geschäftlichen Projekten, welche im Einvernehmen mit der Genossenschaftsphilosophie stehen, beteiligen. Zu diesem Zweck kann die Genossenschaft auch Beteiligungen übernehmen oder sich an Gesellschaften beteiligen. Im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der Zielsetzungen nimmt die Genossenschaft alle direkt oder indirekt erforderlichen Handlungen vor. Die Genossenschaft kann die Ausführung dieser Maßnahmen selbst besorgen oder ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Die Genossenschaft kann auch insbesondre Liegenschaften und Projekte erwerben
Die Genossenschaft kann auch Mitglieder in geschäftlichen Schwierigkeiten sanieren und dazu alle nötigen Vorkehren bei Bedarf in ihrem Namen zugunsten des Mitgliedes treffen. Es wird in diesen Fällen ein Sanierungsplan mit dem Mitglied vereinbart.
Der Sitz der Genossenschaft ist in Unterentfelden.
Art. 6 -7 Erwerb und Eintritt
Mitglieder der Genossenschaft können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen sein.
Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch Beschluss der Verwaltung, aufgrund eines Beitrittsgesuches.
Der Verwaltungsrat entscheidet über das Aufnahmegesuch. Er kann ein Gesuch ohne Begründung ablehnen.
Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren.
Die Generalversammlung erlässt ein Reglement über den Eintritt und Austritt der Mitglieder in die Genossenschaft im Sinne von Art 839/2 OR.
Art. 5 Austritt
Der Austritt aus der Genossenschaft kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nur auf Ende eines Geschäftsjahrs erfolgen.
Art. 8
Das Genossenschaftsvermögen ist eingeteilt in auf den Namen der Mitglieder lautende Anteilscheine von Fr. 100.—. Jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein von Fr. 1‘000.-- zu übernehmen.
Anteilscheine sind nur auf Mitglieder der Genossenschaft und mit schriftlicher Zustimmung der Verwaltung übertragbar.
Anteilscheine können nicht verpfändet werden, dagegen mit Forderungen der Genossenschaft verrechnet werden.
Für eine beliebige Anzahl von Genossenschaftsanteilen können auf den Namen lautende Zertifikate ausgestellt werden.
Art.9
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Es besteht keine Nachschusspflicht im Sinne Art. 871 OR.
Art. 12
Das Erlöschen der Mitgliedschaft zieht den Verlust der persönlichen Rechte der Genossenschafter nach sich.
Ausscheidende Mitglieder oder ihre Erben haben keinen Anspruch auf die Rückzahlung Ihres Anteilschein-Kapitals. Sie können jedoch Ihre Anteilscheine gemäss Marktwerten auf andere Genossenschafter übertragen lassen. Die Genossenschaft führt ein Register gekündigter Anteilscheine und bietet diese Anteilscheine in einem internen Marktplatz an.
Art. 31
Ein allfälliger Reinertrag ist wie folgt zu verwenden:
Vorab müssen 50% dem Reservefonds zugewiesen werden.
Alsdann kann auf den Anteilscheinen eine Dividende ausgerichtet werden, welche den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten nicht übersteigen darf. Wir streben an: (+/- 7% Netto-Ausschüttung)
Aarau-Rohr: 07.07.2014 Die Verwaltung